Publikationen in „old man“ und „HB radio“ zum Thema NISV
Ein geschichtlicher Abriss der Aktivitäten der USKA Organe in Zusammenhang mit Vorbereitung, Einführung und Umsetzung der NISV. Man stellt fest, dass gewisse Protagonisten als Folge der NISV eine massive Behinderung unserer Tätigkeit durch weitgehende Einschränkungen unserer Emissionen bis hin zu generellen Antennenverboten befürchteten. Als Gegenmassnahme wollten sie politisch handeln und durch selbstauferlegte Dokumentationspflichten demonstrieren, dass der Amateur verantwortungsvoll ist, den Umweltschutz ernst nimmt etc. Es scheint fast, dass diese schlimmen Befürchtungen sie daran hinderten, die NISV objektiv zu beurteilen.
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Inhalt |
Kommentar |
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old man 2/98, S. 4 ff.: Im Jahresbericht 1997 der Antennenkommission wird darauf hingewiesen, dass die NISV in Vorbereitung ist. |
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old man 4/98, S. 5: Der Vorstand der USKA beschliesst, ein Feldstärkemessgerät zu beschaffen. |
Sicher keine schlechte Idee |
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old man 10/98, S. 2: Es wird über Messungen an 6 Amateurfunkstationen im Raum Bern berichtet, mit welchen die Berechnung der Feldstärke überprüft wurde. Die Messresultate führen zum Einbezug des „Bodenreflektionsfaktors“. |
Es wäre interessant, den erwähnten 66-seitigen Messbericht zu studieren. Er soll dazumal beim BUWAL erhältlich gewesen sein. |
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old man 1/99, S. 28 ff.: Die Methode zur Berechnung der mittleren Feldstärke wird im Detail dargelegt. Zum Schluss des Artikels schreiben die Autoren (HB9RSO, HB9IN und HB9BWN), es sei davon auszugehen, dass in Zukunft jeder Funkamateur in der Lage sein müsse, seine eigene Immissionsprognose zu erstellen. |
Sehr klare, saubere Arbeit. |
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old man 3/99, S. 3: Im Jahresbericht 1998 der Antennenkommission schreibt HB9IN über die vorgesehene NISV, sie werde uns zwingen, unsere Antennen möglichst hoch zu montieren. |
Klar, um den Sicherheitsabstand einhalten zu können. Gutes Argument für hohe Antennenmasten im Baugesuch. |
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old man 4/99, S. 3 : Der USKA Vorstand berichtet über die Vernehmlassung der NISV und stellt fest, der Entwurf „sehe für uns Radioamateure nicht so schlecht aus“. Gleichzeitig wird aber moniert, wir müssten dafür sorgen, dass die NISV nicht zu Antennenverboten führt. Dazu müssten wir uns engagieren und eng mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten |
Seltsamer Widerspruch: die NISV sieht angeblich „nicht so schlecht aus“, gleichzeitig befürchtet man aber, sie könnte gar zu Antennenverboten führen. Das Gegenteil ist wahr: die klaren Grenzwerte führen dazu, dass keine Antenne wegen der Strahlung verboten werden kann, solange sie die Grenzwerte einhält. Hier wird offenbar der zukünftige Weg der USKA vorgezeichnet: aus Furcht vor schlimmen Auswirkungen der NISV will man sich den Behörden gegenüber als sehr kooperativer Verband zeigen. Und übertreibt dies seither masslos... |
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old man 4/99, S. 7 : Die Antennenkommission berichtet über den Enwurf zur NISV vom 16. 2. 1999. Darin ist vorgesehen, dass Anlagen unter 6 W ERP als Bagatellfälle von der Verordnung gar nicht erfasst sind. Anlagen, welche weniger als 800 Stunden pro Jahr senden, müssen nur die Immissionsgrenzwerte einhalten, nicht aber die ca. 10 mal schärferen Anlagengrenzwerte. |
Offenbar wurde im damaligen Entwurf noch zwischen den beiden Fällen „geringe Sendeleistung (< 6 W ERP) und „geringe Sendedauer“ (< 800 Stunden pro Jahr) unterschieden. Diese Unterscheidung gibt es in der definitiven NISV nicht mehr. Beide müssen die Immissionsgrenzwerte einhalten, nicht aber die schärferen Anlagegrenzwerte. |
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old man 6/99, S. 2 f.: Der Vorstand publiziert den Text der Vernehmlassung zum Entwurf der NISV. Er setzt sich dafür ein, dass die NISV den Amateurfunker in seiner experimentellen Tätigkeit nicht unverhältnismässig einschränkt. Er stellt auch die Eigenverantwortung der Funkamateurein den Vordergrund. |
Wenn man diesen Text vergleicht mit demjenigen in [6], so scheint es sich um einen anderen Vorstand zu handeln. Aber wahrscheinlich stammt der Vernehmlassungstext aus der Feder von HB9IN. |
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old man 7-8/99, S. 3 ff.: HB9RSO behauptet, in Zukunft werde für jede Antennen-Baubewilligung eine Immissionsprognose eingereicht werden müssen. Er schlägt vor, die CW-Prüfung durch eine EMV-Prüfung zu ersetzen. Er will „einen aktiven Beitrag zum verantwortungvolleren Umgang mit unseren Immissionen leisten, in der klaren Absicht, dass diese Bemühungen auch von den Behörden und der Umwelt entsprechende Beachtung finden.“ Berechnungen und Hilfsmittel sollen standardisiert werden, die USKA soll im Auftrag der Behörden diese Immissionsprognosen überprüfen. Damit könnten Kosten gespart werden. Ausserdem meint der Präsi, damit unseren sorgfältigen Umgang mit Funkaussendungen unter Beweis zu stellen und das Ansehen der Amateure zu heben. |
Hier wurde also schon alles in die Wege geleitet, was uns die USKA später als NISV aufgetischt hat. Notabene bevor die definitive Fassung der NISV überhaupt vorlag. Man ist geneigt zu glauben, die USKA habe seit diesem dümmlichen Artikel alles unternommen, um die Umsetzung der NISV auf diesen seinerzeitigen Artikel zurechtzubiegen ! |
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old man 9/99, S. 40 f.: HB9US schreibt zum Thema, „es scheint, dass man wieder einmal, vielleicht typisch schweizerisch, ein Thema vor lauter Gründlichkeit unnötig verkompliziert.“ |
Wie recht er doch hatte und noch immer hat! |
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old man 11/99, S. 17: HB9RSO schreibt, die NISV solle per 1.1.2000 in Kraft gesetzt werden. Die USKA erarbeite zusammen mit dem BAKOM (?) ihr Konzept („Gewinnung der Kantone für USKA Sonderlösung“) |
Die Sonderlösung hat sich aber inzwischen als Eigentor erwiesen. |
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old man 12/99, S. 4: HB9RSO berichtet, die NISV sei nun überarbeitet worden, aber sie werde wohl nicht schon per 1.1.2000 in Kraft gesetzt. Gemäss BAKOM habe die neue Verordnung doch weitreichende Auswirkungen auf den Amateurfunk, falls es nicht gelinge, bei den Kantonen ein vereinfachtes Verfahren zu erlangen. Er beurteilt die „Situation als kritisch“. |
Völlig unbegründeter Alarmismus. Wahrscheinlich nicht von Seite BAKOM, sondern durch HB9RSO hochgespielt. |
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old man 1/2000, S. 8: Im Jahresbericht 1999 der Antennenkommission schreibt HB9IN: „Es ist müssig, über die Endfassung zu spekulieren“. |
Typisch Max. Leider scheint er der einzige zu sein, der kühlen Kopf bewahrt. Der restliche Vorstand hyperventiliert. |
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old man 2/2000, S. 11: HB9AAQ und HB9BWN berichten, dass die NISV am 1.2.2000 in Kraft tritt. Gegenüber dem Entwurf sei nichts grundlegendes geändert worden. Anlagen unter 6 W ERP seien als Bagatellfälle von der Verordnung nicht erfasst (!). Ein Standortdatenblatt müsse nur für neue oder abgeänderte Anlagen eingereicht werden. Der administrative Aufwand sei noch nicht abzuschätzen, man habe es mit etwa 3000 Gemeinden in 26 Kantonen zu tun. |
Die Aussage bezüglich Anlagen unter 6 W ist falsch. Die Aussage zum Standortdatenblatt ist irreführend, da sie für alle Anlagekategorien zu gelten scheint. Auffällig, wie ungenau und fehlerhaft hier berichtet wird. Die neu besetzte Antennenkommission hatte offenbar von Anfang an Mühe, die NISV richtig zu lesen. |
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old man 4/2000, S. 3 f.: Die Antennenkommission berichtet, dass sie über ein Feldstärken-Messgerät (EMR-200 von Wandel&Goltermann) verfügt. Sie will die USKA-Mitglieder bei der Einführung der NISV unterstützen und zusammen mit BUWAL und Kantonen eine möglichst für die ganze Schweiz gültige Handhabungspraxis erreichen. |
Da kann man durchaus einverstanden sein. |
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old man 4/2000, S. 10 f.: HB9IN schreibt einen Abschlussbericht zur Tätigkeit der Antennenkommission bis zu seinem Rücktritt. Er weist darauf hin, dass sich der Sicherheitsabstand sehr einfach berechnen lässt und für einen Dipol bei 100 W SSB lediglich 1.3 m beträgt. |
Diese nüchterne technische Betrachtung kontrastiert wohltuend mit der politisch verbrämten Angstmacherei von HB9RSO in [9] und [12]. |
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old man 7-8/2000: - |
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old man 9/2000, S. 4 ff: Der Verbindungsmann zu den Behörden wird zitiert: „Es geht nun darum, die NISV umzusetzen, und mit den Kantonen, vorab mit dem Cercl'Air, in dem alle Kantone der deutschen Schweiz vertreten sind, zu bereinigen“. Er will einen vom BUWAL abgesegneten Formularsatz aus Standortdatenblatt, Formelblatt, Erklärung des Amateurfunkes und Immissionsprognose vorschlagen. Er warnt wiederum, „die Fronten gegen uns würden immer härter“. |
Gegen eine Vereinheitlichung der Immissionsberechnung spricht nichts. Allerdings ist sie schon mit [4] praktisch erreicht worden. Das Standortdatenblatt ist in Art. 11 NISV schon recht klar definiert, und es braucht eigentlich nichts hinzu erfunden zu werden. Und immer noch meint der Verbindungsmann, durch Über-Erfüllung der NISV-Vorgaben könne der Amateurfunker sein Image aufpolieren. |
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old man 11/2000, S. 8: HB9AAQ vermeldet stolz, der Vorsteher des Cercl'Air habe die vorgeschlagene Dokumentation der USKA für i.O. befunden. |
Eigentlich merkwürdig, dass die USKA nur die Luftreinhaltespezialisten des Cercl'Air nach ihrer Meinung fragt, nie aber die betroffenen Mitglieder. |
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old man 1/2001, S. 8 f.: HB9AAQ erwähnt im Jahresbericht des Verbindungsmannes Behörden für das Jahr 2000, dass „ein für uns gültiges Standortdatenblatt, ...mit dem BUWAL wie auch mit dem Cercl'Air, dem Vertreter der deutschsprachigen Kantone verabschiedet“ wurde. Interessant der einleitende Satz, wo er sagt, es sei ein ordentliches Stück Arbeit gewesen, die NISV in eine akzeptable Form zu bringen. |
Ist das gar Kritik am Departement Leuenberger über die nicht akzeptable Form der NISV ? |
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old man 12/2001, S. 9: Im Jahresbericht schreibt HB9AAQ, die USKA-Methode für die Erstellung der NISV-Unterlagen habe sich bewährt. |
Man frage mal betroffene Amateure, die den ganzen Kram tatsächlich erledigen mussten für ihre Baugesuche. Der Aufwand ist immens. |
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old man 2/2002, S. 10: HB9AAQ verbreitet wiederum die Fehlinformation, dass die Immissionsprognose „insbesondere bei Eingaben von Baugesuchen unerlässlich“ sei. |
Und alle Amateure, die die NISV nicht selbst studieren wollen, glauben diese Falschaussage natürlich. Richtig ist: Anlagen mit geringer Sendedauer (< 800 h) oder geringer Leistung (< 6 W ERP) müssen keine Immissionsprognose einreichen. |
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old man 3/2002, S. 8 f.:
HB9AAQ publiziert häufig gestellte Fragen zur NISV und die
Antworten dazu: |
HB9AAQ korrigiert hier die
Falschaussage von [22] ein bisschen, liegt aber immer noch falsch,
da er nur die Ausnahme für Anlagen mit geringer Leistung
auflistet. Anlagen mit geringer Sendedauer werden aber von der
NISV bezüglich Baueingaben genau gleich behandelt. |
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old man 4/2002, S. 11: HB9AAQ schreibt über Elektrosmog und wiederholt die Falschaussage bezüglich Baueingabe und Immissonsprognose. |
HB9AAQ meint offensichtlich, man könne der irrationalen Furcht vor Strahlung in der Öffentlichkeit begegnen, indem man das viele Papier des „USKA-Standortdatenblattes“ vorweist. Falsche Hoffnung, die Strahlungsgegner sind ohnehin überzeugt, die Grenzwerte der NISV seien viel zu hoch. |
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old man 5/2002, S. 8: HB9AAQ berichtet von einer Anlage, an welcher wegen entsprechender Auflagen in der Baubewilligung Messungen durchgeführt wurden. Die Forderung der Nachmessung war nicht NISV-konform, der Ersteller der Anlage hat es aber unterlassen, gegen diese Auflage zu rekurrieren. |
Interessanter Messbericht. Der Fall ist ein klassisches Beispiel, welches aufzeigt, dass es wichtig ist, sich gegen übertriebene und gesetzlich nicht gerechtfertigte Auflagen zur Wehr zu setzen. |
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old man 12/2002, S. 7: HB9AAQ schreibt, dass er an einer Veranstaltung des BUWAL „vor allen Leitern der kantonalen Verantwortlichen für die NISV“ darlegen konnte, „wie wir der NISV Genüge tun“. Er habe für diese Arbeit Anerkennung geerntet. |
Die Anerkennung, die HB9AAQ erntet, ist zwar schön für ihn. Leider nützt sie den betroffenen Amateuren wenig, welche unnötigerweise aufwändige Immissionsprognosen und Standortdatenblätter mit ihrer Baueingabe einreichen und für deren Auswertung viel Geld zahlen müssen. |
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old man 12/2004, S. 4 f.: HB9AAQ berichtet, die USKA habe mit BUWAL und Cercl'Air vereinbart, bestehende Amateurfunkanlagen innerhalb von 5 Jahren zu sanieren. Dazu müssten für alle Anlagen Standortdatenblatt, Blockschaltbild und Immissionsprognose erstellt werden. Diese Unterlagen müssten bei der Anlage abgelegt sein und für eine eventuelle Einsicht durch die Behörden bereit gehalten werden. |
Da ist ziemlich alles falsch. Anlagen mit geringer Sendedauer benötigen nie ein Standortdatenblatt. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass der Immissionsgrenzwert eingehalten ist. Dies kann jeder Anlagenbetreiber durch einfache Berechnung des Sicherheitsabstandes überprüfen. Die Unterlagen brauchen nicht jederzeit bereit gehalten zu werden. Die Behörden haben bei Ermittlungen genügend Zeit einzuräumen, um die Dokumentation einzureichen. |
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old man 6/2005, S. 10 f.:
HB9AAQ veröffentlicht Antworten zu diversen Fragen im
Zusammenhang mit der Publikation über die Sanierungspflicht.
Interessanterweise behauptet er wieder, für Anlagen mit
geringer Leistung (< 6 W ERP) sei keine NIS-Berechnung
notwendig. |
HB9AAQ erläutert, für
die Durchführung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung sei
eine maximale Frist von 5 Jahren vorgesehen. Er versteht aber
immer noch nicht , dass Anlagen mit geringer Sendedauer gar keiner
vorsorglichen Emissionsbegrenzung unterliegen. |
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old man 9/2005, S. 7: HB9AAQ berichtet, er habe (schon wieder) seine Arbeit den Umweltverantwortlichen der deutschsprachigen Schweiz vorstellen können, die diese Arbeit zu würdigen wussten. |
Scheint ihm ja wirklich ein Anliegen zu sein, dass die Behörden mit ihm zufrieden sind. Ob es auch die Amateurfunker sind, scheint ihn viel weniger zu kümmern. |
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old man 9/2005, S. 9: In der selben Ausgabe nochmals ein ausführlicher Bericht von HB9AAQ über die Besprechung mit dem Cercl'Air. Diesmal wird noch erwähnt, die Arbeitsgruppe habe sogar „ein Lob für die Arbeit der USKA übrig“. Immerhin will die USKA zuhanden des BUWAL einen Vorschlag ausarbeiten, wie Bagatellfälle mit geringer Leistung allenfalls durch ein einfaches Meldeblatt erledigt werden könnten. |
Offenbar hat HB9AAQ doch kurz sein Herz für den geplagten Amateur geöffnet und möchte ihm ein paar bürokratische Leerläufe ersparen. Dummerweise hat er immer noch nicht gemerkt, dass die Bagatellfälle in der NISV bereits definiert sind: die Anlagen mit geringer Sendedauer (< 800 h) oder mit geringer Leistung (< 6 W ERP). Für sie gibt es weder ein Standortdatenblatt noch ein Meldeblatt auszufüllen. Nur die Einhaltung des Sicherheitsabstands ist zu überprüfen. |
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old man 4/2007, S. 12 f.: HB9AAQ berichtet, das neue, „nur zweiseitige Standortdatenblatt“ sei vom Cercl'Air zum Beschluss erhoben worden. Es unterscheide zwischen „kleineren Anlagen mit einfacherem Verfahren und Normalanlagen“, wobei die Grenze bei 100 W ERP liege. Bei Baugesuchen soll das Standortdatenblatt vor der Eingabe an die Gemeinde durch die USKA geprüft werden. Weiter sei vorgesehen, dass die USKA „wo erforderlich, im Auftrag des Kantons die Standortdatenblätter sammelt, kontrolliert und archiviert“. |
Dieser Cercl'Air entfaltet
zusammen mit HB9AAQ und HB9BWN im Schlepp eine merkwürdige
Eigendynamik und entfernt sich dabei immer weiter von den Vorgaben
der NISV. Diese unterscheidet nur zwei Anlagetypen: Solche, welche
den Vorschriften zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung
unterliegen, und die Bagatellfälle, für welche eine
vorsorgliche Emissionsbegrenzung nicht zweckmässig und
effizient ist. Letztere sind die Anlagen mit geringer
Sendeleistung (< 6 W ERP) oder mit geringer Sendedauer ( <
800 h / Jahr). Punktum. Alle anderen Unterscheidungen führen
zu Widersprüchen mit der NISV. |
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old
man 7-8/2007, S. 35 ff.:
HB9AUR
– aufgeweckt durch die Aufforderung, dem Zuger Amt für
Umweltschutz ein „Standortdatenblatt nach USKA“
einzureichen – legt in einem Leserbrief dar, dass die NISV
für Anlagen mit geringer Sendedauer (< 800 h / Jahr) keine
Standortdatenblattpflicht kennt. |
Es zeigt sich wiedermal, wohin es führt, wenn die Bürger allzu pflegeleicht sind und immer nur Ja sagen zu jeder Aussage eines Beamten. Da erfinden die Behörden munter Verschärfungen der NISV, obwohl sie verpflichtet wären, ihren Auftrag präzise im Rahmen dieser Verordnung auszuführen. Da kann es einfach nur eines geben: Auf der Einhaltung des gesetzlich abgesteckten Verordnung beharren und Widerstand entgegensetzen, wenn die ausführende Behörde sich zur gesetzgebenden Behörde erheben will. Es wird langsam klar, dass die USKA schon lange hätte ihre Politik ändern müssen und sich den zu weit gehenden Forderungen von BAFU und Cercl'Air hätte entgegenstellen müssen. |
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old man 10/2007, S. 34 f.: HB9AUR stellt in seiner Replik zur Stellungnahme von HB9AAQ in [32] zufrieden fest, dass das BAFU seiner Argumentation in weiten Teilen folgen musste. Er legt im weiteren dar, dass die geplanten Aktionen einzelner Kantone, flächendeckend Auskunft über die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu verlangen, nicht nur ein bürokratischer Leerlauf wäre, sondern auch rechtlich nicht haltbar ist, da Art. 14 abschliessend bestimmt, dass die Behörde erst dann ermittelt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der IGW nicht eingehalten ist. |
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HB Radio 1 – 2008, S. 25: HB9AAQ schreibt im Jahrebericht der Antennenkommission, dass die Antennenkommission der USKA im Auftrag der zuständigen kantonalen Stelle Graubündens gegenwärtig die Standortdatenblätter aller Amateurfunkanlagen kontrolliert. |
Was genau die Antennenkommission kontrolliert, ist nicht klar. Korrektes Ausfüllen des Standortdatenblattes ? Korrekte Berechnung der Immissionsprognose ? Einhaltung des Immissionsgrenzwertes ? Beschreibung des OKA ? |
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HB Radio 2 – 2008: HB9AUR hat dem Redaktor von HB Radio einen Leserbrief zugestellt, in welchem er gegen die flächendeckende Kontrolle der Standortdatenblätter und gegen die Mithilfe der USKA protestiert. Der Leserbrief wird nicht veröffentlicht (er kann hier eingesehen werden). Der Redaktor sichert aber zu, dass in der Juni-Ausgabe das Thema NISV ausführlich dargestellt werde, und dass dann auch die Position von HB9AUR entsprechend berücksichtigt werde. |
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HB Radio 3 – 2008, S.
2 ff.: Der Redaktor
veröffentlicht einen dreiseitigen Artikel zur NISV unter dem
Titel „Auskunft geben müssen alle“. Er scheint
grossenteils der Feder von HB9AAQ zu entstammen und vertritt die
bekannten Positionen der USKA. Das Versprechen, auch kritische
Positionen zu berücksichtigen, wird nicht eingelöst.
Artikel 10 der NISV, aus seinem Zusammenhang (mit der
vorsorglichen Emissionsbegrenzung) gerissen, wird als Blankocheck
für das Einholen jeglicher Auskünfte in beliebigem
Umfang durch die Behörden dargestellt. HB9AAQ hat „keine
Zweifel“, dass die flächendeckende Erhebung der Daten
rechtens ist. Immerhin stellt er dank der Auswertung vieler Daten
fest, dass „das Einhalten der IGW für Amateuranlagen in
der Regel kaum Probleme bereitet“. Es werde sogar denkbar,
dass andere Kantone auf ähnliche Aktionen
verzichten. |
Schade, dass der Redaktor gekuscht hat und nur „offizielles Sprachrohr“ spielte. Er hat sich nicht einmal um eine unabhängige juristische Klärung offener Fragen bemüht. Damit hat die Übung nicht viel gebracht ausser Verärgerung all derer, die schon lange darauf warten, dass die USKA in Sachen NISV ihre Position doch endlich einmal kritisch überdenken würde. Aber daraus wurde nix, dafür werden die Kritiker diffamiert. Das Heft trägt schon auf dem Titelblatt die manipulative Schlagzeile „Amateure und NISV: Auskunftspflicht für alle“. Der Artikel ist durchdrungen von einer ziemlich obrigkeitshörigen Atmosphäre. Eine juristisch fundierte Entgegnung auf den Artikel wurde von HB9AZT verfasst.
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